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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 7 Abs 2 FSG-GV 1997 bei funktioneller Einäugigkeit die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließt und in § 8 Abs 5 FSG-GV 1997 lediglich hinsichtlich von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen sind, muss das ärztliche Sachverständigengutachen eindeutig klarstellen, ob bei einer Sehschärfe von 0,16 des linken Auges von funktioneller Einäugigkeit überhaupt gesprochen werden kann (hier: Die belangte Behörde selbst nimmt jedenfalls für Kraftfahrzeuge der Klasse G - die gemäß 8 Abs 1 Z 2 FSG-GV 1997 ebenfalls zur Gruppe 2, konkret der beantragten Klasse D zählt - eine befristete Eignung an, ohne dass dies - wie in Ansehung der Klasse C durch § 24 Abs 3 FSG-GV 1997 - auf eine Spezialregelung gegründet werden kann).
Schlagworte
Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110272.X02Im RIS seit
20.11.2000