RS Vwgh 1999/12/14 99/11/0272

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs3 Z4;
FSG 1997 §8 Abs4;
FSG-GV 1997 §24 Abs3;
FSG-GV 1997 §7 Abs2;
FSG-GV 1997 §8 Abs1 Z2;
FSG-GV 1997 §8 Abs5 idF 1998/II/138;

Rechtssatz

Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 7 Abs 2 FSG-GV 1997 bei funktioneller Einäugigkeit die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließt und in § 8 Abs 5 FSG-GV 1997 lediglich hinsichtlich von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen sind, muss das ärztliche Sachverständigengutachen eindeutig klarstellen, ob bei einer Sehschärfe von 0,16 des linken Auges von funktioneller Einäugigkeit überhaupt gesprochen werden kann (hier: Die belangte Behörde selbst nimmt jedenfalls für Kraftfahrzeuge der Klasse G - die gemäß 8 Abs 1 Z 2 FSG-GV 1997 ebenfalls zur Gruppe 2, konkret der beantragten Klasse D zählt - eine befristete Eignung an, ohne dass dies - wie in Ansehung der Klasse C durch § 24 Abs 3 FSG-GV 1997 - auf eine Spezialregelung gegründet werden kann).

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110272.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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