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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
ASVG §123 Abs1;Rechtssatz
Die aus § 1 Abs 5 lit c Stmk BehindertenG folgende Subsidiarität von Maßnahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 4 lit a und b Stmk BehindertenG gegenüber gleichartigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung führt dazu, dass diese Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Stmk BehindertenG nur bei Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110041.X01Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009