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23/04 ExekutionsordnungNorm
AVG §74 Abs1;Rechtssatz
§ 11 VVG sieht keinen Anspruch der verpflichteten Partei auf Ersatz von Kosten für im Vollstreckungsverfahren gesetzte Handlungen - durch wen immer - vor. Dies hat zur Anwendung des dem Verwaltungsverfahren innewohnenden, im § 74 Abs 1 AVG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes zu führen, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat, auch wenn in § 10 Abs 1 VVG die sinngemäße Anwendung des V. Teiles des AVG, der den § 74 enthält, nicht vorgesehen ist. Dies gilt auch für gemäß § 3 Abs 2 VVG bei der Titelbehörde einzubringende von der EO übernommene Rechtsbehelfe wie einen Oppositionsantrag, der eine Parteienhandlung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und keine zivilrechtliche Klage ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110268.X01Im RIS seit
19.03.2001