RS Vfgh 2000/3/15 V14/00

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art132
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
AVG §73 Abs2
Sbg BebauungsgrundlagenG §12 Abs1, §14 Abs1
Sbg RaumOG 1977 §19
Sbg RaumOG 1992 §24

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer Verordnung der Gd Berndorf betreffend die Ausweisung eines Grundstücks als Aufschließungsgebiet wegen Zumutbarkeit der Einbringung eines Ansuchens um Bauplatzerklärung und der Möglichkeit der Stellung eines Devolutionsantrages

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Verordnung der Gd Berndorf vom 14.10.88 und 09.11.88 betreffend die Ausweisung eines Grundstücks als Aufschließungsgebiet.

Es ist dem Antragsteller jedenfalls zumutbar, ein Ansuchen um Bauplatzerklärung für die Bebauung seines Grundstückes einzubringen. Es steht ihm frei, gegen einen Bescheid, mit dem eine Bauplatzbewilligung - aus welchen Gründen immer - verweigert wird, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzugs Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben. Im Verfahren vor den Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans geltend gemacht werden, da dieser gemäß §14 Abs1 lita Sbg BebauungsgrundlagenG präjudiziell ist.

Der Antragsteller kann sich aber auch gegen die Untätigkeit der Behörde zur Wehr setzen. In diesem Fall hat er gemäß §73 Abs2 AVG die Möglichkeit, einen Devolutionsantrag bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde auf Übergang der Entscheidung zu stellen. Schließlich steht ihm auch die Möglichkeit einer Beschwerde gemäß Art132 B-VG offen.

Entscheidungstexte

  • V 14/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.03.2000 V 14/00

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Bauplatzgenehmigung, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, Verwaltungsverfahren, Entscheidungspflicht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V14.2000

Dokumentnummer

JFR_09999685_00V00014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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