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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art132Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer Verordnung der Gd Berndorf betreffend die Ausweisung eines Grundstücks als Aufschließungsgebiet wegen Zumutbarkeit der Einbringung eines Ansuchens um Bauplatzerklärung und der Möglichkeit der Stellung eines DevolutionsantragesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Verordnung der Gd Berndorf vom 14.10.88 und 09.11.88 betreffend die Ausweisung eines Grundstücks als Aufschließungsgebiet.
Es ist dem Antragsteller jedenfalls zumutbar, ein Ansuchen um Bauplatzerklärung für die Bebauung seines Grundstückes einzubringen. Es steht ihm frei, gegen einen Bescheid, mit dem eine Bauplatzbewilligung - aus welchen Gründen immer - verweigert wird, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzugs Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben. Im Verfahren vor den Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans geltend gemacht werden, da dieser gemäß §14 Abs1 lita Sbg BebauungsgrundlagenG präjudiziell ist.
Der Antragsteller kann sich aber auch gegen die Untätigkeit der Behörde zur Wehr setzen. In diesem Fall hat er gemäß §73 Abs2 AVG die Möglichkeit, einen Devolutionsantrag bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde auf Übergang der Entscheidung zu stellen. Schließlich steht ihm auch die Möglichkeit einer Beschwerde gemäß Art132 B-VG offen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Baubewilligung, Bauplatzgenehmigung, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, Verwaltungsverfahren, Entscheidungspflicht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V14.2000Dokumentnummer
JFR_09999685_00V00014_01