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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Welche Mängel iSd § 7 Abs 3 Z 5 FSG 1997 relevant sind, bedarf einer entsprechenden Begründung. Anzahl und Ausmaß der die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Mängel sind zudem nicht nur für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 5 FSG 1997 vorliegt, von Bedeutung, sondern auch für die im Grunde des § 7 Abs 5 FSG 1997 vorzunehmende Wertung, in deren Rahmen ua die Gefährlichkeit der Verhältnisse maßgebend ist.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110249.X02Im RIS seit
21.02.2002