RS Vwgh 1999/12/14 99/11/0058

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
VStG §51 Abs5;
VStG §51a;

Rechtssatz

Die Einbringung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nicht geeignet, den Beginn der Berufungsfrist gemäß § 63 Abs 5 AVG zu verschieben, weil eine dem § 51 Abs 5 VStG entsprechende Bestimmung in den Verfahrensvorschriften der §§ 63 ff AVG nicht enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110058.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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