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L92207 Pflegegeld TirolNorm
PGG Tir 1993 §3 Abs5;Rechtssatz
Die gemäß § 3 Abs 5 Tir PGG 1993 geforderte soziale Härte muss durch Tatsachen und Umstände des Einzelfalles gegeben sein. Die Frage nach dem Vorliegen einer sozialen Härte ist von der Behörde im Bereich rechtlicher Gebundenheit zu lösen. Soziale Härte iSd § 3 Abs 5 Tir PGG 1993 kann sich aus persönlichen, familiären oder aus wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben. Das Vorliegen EINES solchen Umstandes reicht aus, um soziale Härte iSd Gesetzes zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110113.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009