RS Vwgh 1999/12/14 99/11/0113

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

L92207 Pflegegeld Tirol

Norm

PGG Tir 1993 §3 Abs5;

Rechtssatz

Die gemäß § 3 Abs 5 Tir PGG 1993 geforderte soziale Härte muss durch Tatsachen und Umstände des Einzelfalles gegeben sein. Die Frage nach dem Vorliegen einer sozialen Härte ist von der Behörde im Bereich rechtlicher Gebundenheit zu lösen. Soziale Härte iSd § 3 Abs 5 Tir PGG 1993 kann sich aus persönlichen, familiären oder aus wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben. Das Vorliegen EINES solchen Umstandes reicht aus, um soziale Härte iSd Gesetzes zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110113.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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