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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §3 Abs1;Rechtssatz
Die Umstände, dass eine schon bisher erfolgte Entziehung der Lenkerberechtigung für fünf Jahre nicht geeignet war, den Lenker von der Begehung weiterer einschlägiger strafbarer Handlungen abzuhalten, dass er die Begehung von Suchtgiftdelikten während der Strafhaft fortsetzte und dass die Zeit des Wohlverhaltens nach der Haftentlassung und Entziehungsbescheid nur etwa eineinhalb Jahre beträgt, welche Zeit angesichts des Vorlebens des Lenkers zu kurz ist, um eine nachhaltige Änderung seiner relevanten Sinnesart unter Beweis gestellt zu haben, rechtfertigen die Nichterteilung einer Lenkberechtigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110223.X01Im RIS seit
20.11.2000