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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §75 Abs2b;Rechtssatz
Die Verpflichtung des Lenkers zur Ablieferung seines Führerscheines auf Grund des Entziehungsbescheides endet mit Ablauf der Entziehungszeit. Von diesem Zeitpunkt an ist die Vollstreckung der Verpflichtung und die Hereinbringung der verhängten Geldstrafe (Beugestrafe) unzulässig (Hinweis E 26.6.1997, 97/11/0055; hier kann dahinstehen, ob die Verneinung der Vollstreckbarkeit spruchmäßig durch Stattgebung des Antrages auf Erklärung des Erlöschens des Anspruches der betreibenden Partei oder durch einen anders lautenden, in seinem normativen Gehalt aber gleichlautenden Bescheid zu erfolgen hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110268.X02Im RIS seit
19.03.2001