RS Vwgh 1999/12/14 99/11/0268

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs2b;
KFG 1967 §75 Abs4;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Lenkers zur Ablieferung seines Führerscheines auf Grund des Entziehungsbescheides endet mit Ablauf der Entziehungszeit. Von diesem Zeitpunkt an ist die Vollstreckung der Verpflichtung und die Hereinbringung der verhängten Geldstrafe (Beugestrafe) unzulässig (Hinweis E 26.6.1997, 97/11/0055; hier kann dahinstehen, ob die Verneinung der Vollstreckbarkeit spruchmäßig durch Stattgebung des Antrages auf Erklärung des Erlöschens des Anspruches der betreibenden Partei oder durch einen anders lautenden, in seinem normativen Gehalt aber gleichlautenden Bescheid zu erfolgen hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110268.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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