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25/01 StrafprozessNorm
BDG 1979 §124 Abs3;Rechtssatz
Über die Regelung des § 7 AVG hinausgehend sieht § 124 Abs 3 BDG 1979 ein subjektives Recht des Beschuldigten des Disziplinarverfahrens vor, ein Mitglied des Disziplinarsenates - ohne Angabe von Gründen - abzulehnen. Mit der Ablehnung wird das betroffene Mitglied des Senates ex lege von der Entscheidung ausgeschlossen. Wird nach Ausschluss des abgelehnten Senatsmitgliedes dieses ausgetauscht, so ist das Ablehnungsrecht für das weitere Verfahren konsumiert. Eine § 68 Abs 2 StPO entsprechende Ausschlussregelung kennt das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren und Disziplinarverfahren nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090212.X03Im RIS seit
19.11.2001