RS Vwgh 1999/12/15 99/03/0406

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit lösen nicht nur äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO aus, weshalb aus der zitierten Norm für die in § 4 Abs 1 StVO genannten Personen die Verpflichtung abzuleiten ist, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Sind keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (zB Betrunkene oder Kinder; Hinweis E 11.5.1984, 83/02/0515, VwSlg 11432 A/1984, 20.9.1989, 89/03/0021). Aus bestehendem "Alkoholeinfluss" lässt sich eine verlässlicher Schluss nicht ableiten, dies schon gar nicht dann, wenn die Person "zielgerichtet" handelt.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030406.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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