RS Vwgh 1999/12/15 99/09/0160

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
61993CJ0043 Vander Elst VORAB;
AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;

Rechtssatz

In seinem Urteil vom 9. August 1994, Raymond Vander Elst gegen Office des migrations internationales (Rechtssache C 43/93, Slg. 1994, I-3803) beantwortet der EuGH ein zu den Artikeln 59 und 60 des EWG-Vertrages gestelltes Ersuchen um Vorabentscheidung dahingehend, dass es den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und die Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, unter Androhung einer Geldbuße dazu verpflichtet, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Einwanderungsbehörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Die Arbeitnehmer, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, verlangen keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren (vgl. Randnummer 21 des genannten Urteils).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993J0043 Vander Elst VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999090160.X03

Im RIS seit

22.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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