RS Vwgh 1999/12/15 99/12/0154

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;

Rechtssatz

Die zustimmungsberechtigte Stelle ist - jedenfalls im Fall der Versagung ihrer Zustimmung - verpflichtet, der Dienstbehörde hinreichend ihre rechtlichen Erwägungen bekannt zu geben, die für ihren Willensentschluss maßgebend sind. Nur eine entsprechende Begründung der Versagung der Zustimmung ermöglicht es der Dienstbehörde zu beurteilen, ob sie sich weiter um die Zustimmung zu bemühen hat, weil die Versagung ihrer Auffassung nach auf einem unvollständigen bzw mangelhaftem (der allenfalls unter Mitwirkung des Beamten zu ergänzen wäre) Sachverhalt oder auf verfehlten rechtlichen Überlegungen beruht oder ob sie unter Berufung auf die Argumente der zustimmungsberechtigten Stelle (allenfalls ergänzt um eigene Überlegungen) eine negative Entscheidung (hier: Abweisung des Antrages auf Nachsicht nach § 75 Abs 3 BDG 1979 idF BGBl 1990/447) zu treffen hat.

Schlagworte

Zustimmungserfordernis Einvernehmenserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120154.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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