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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Die Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion erfolgt durch eine einseitig empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (den Gesellschaftern; Hinweis E 23.1.1997, 95/15/0163). Da der zu Haftung für Abgaben herangezogene Geschäftsführer selbst im Verwaltungsverfahren ausgeführt hat, die von ihm in diesem Sinne abgegebene Erklärung sei als nicht zustellbar zurückgekommen, so konnte die Abgabenbehörde aufgrund dieses Vorbringens zu Recht davon ausgehen, dass die Erklärung über die Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis vom Alleingesellschafter nicht empfangen worden ist. Die Abgabenbehörde ist keineswegs gehalten, dem Geschäftsführer die sich aus seinen eigenen Erklärungen ergebenden Folgen vorzuhalten. Auch aus § 161 BAO - in welcher Gesetzesstelle die Prüfung der Abgabenerklärungen geregelt ist - ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130060.X02Im RIS seit
20.11.2000