RS Vwgh 1999/12/15 99/09/0160

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
61989CJ0113 Rush Portuguesa VORAB;
AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;

Rechtssatz

In seinem Urteil vom 27. März 1990, Rush Portuguesa Lda gegen Office national d'immigration (Rechtssache C 113/89, Slg. 1989, I 1417) hat der EuGH ausgeführt, dass der in Artikel 59 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 49) vorgesehene freie Dienstleistungsverkehr nach dem Wortlaut des Artikels 60 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 50) bedeutet, dass der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben kann, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar "unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt". Infolgedessen hindern die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag einen Mitgliedstaat daran, es einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erbringer von Dienstleistungen zu verbieten, mit seinem gesamten Personal frei in das Gebiet des erstgenannten Staates einzureisen, oder die Einreise des betreffenden Personals von einschränkenden Bedingungen wie der Bedingung der Einstellung von Personal an Ort und Stelle oder der Pflicht zur Einholung einer Arbeitserlaubnis abhängig zu machen. Durch die Auferlegung solcher Bedingungen wird nämlich der Leistungserbringer aus einem anderen Mitgliedstaat gegenüber seinen im Aufnahmeland ansässigen Konkurrenten, die sich ihres eigenen Personals ungehindert bedienen können, diskriminiert und seine Fähigkeit, die Leistung zu erbringen, beeinträchtigt (vgl. die Randnummern 11 und 12 des genannten Urteils).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989J0113 Rush Portuguesa VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999090160.X02

Im RIS seit

22.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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