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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
§ 5 Abs 5 StVO vermittelt keine Verpflichtung der den Alkotest durchführenden Gendarmeriebeamten, den Besch einem im öffentlichen Sicherheitsdienst stehenden Arzt vorzuführen, sondern bloß eine Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol (ua) zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zu bringen (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0142).
Schlagworte
Alkotest WahlrechtFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt AmtsarztFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030323.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.08.2014