RS Vwgh 1999/12/15 99/03/0323

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;

Rechtssatz

§ 5 Abs 5 StVO vermittelt keine Verpflichtung der den Alkotest durchführenden Gendarmeriebeamten, den Besch einem im öffentlichen Sicherheitsdienst stehenden Arzt vorzuführen, sondern bloß eine Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol (ua) zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zu bringen (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0142).

Schlagworte

Alkotest WahlrechtFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt AmtsarztFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030323.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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