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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19b Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung bringt der Gesetzgeber in § 19b Abs 1 GehG durch die Worte BESONDERE GEFAHREN zum Ausdruck, dass es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für Gesundheit und Leben handeln darf, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamte treffen; es muss die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen (Hinweis E 22.Februar 1995, 92/12/0246). Besondere Gefahren in diesem Sinn müssen nicht mit dem überwiegenden Teil der gesamten Tätigkeit des Beamten verbunden sein; sie dürfen aber andererseits nicht nur mit einem als geringfügig zu bezeichnenden Teil der gesamten Tätigkeit verbunden sein (Hinweis E 10.Juni 1991, 90/12/0265). Den genannten Erkenntnissen lag jeweils die Prüfung der gesamten Dienstleistung des jeweiligen Beamten bei seiner Dienststelle zugrunde. Die hiefür entwickelten oben angeführten Grundsätze gelten aber - lege non distinguente - auch für den Beschwerdefall, in dem nur ein Teil der vom Beamten erbrachten Dienstverrichtungen, nämlich bestimmte Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes für eine andere Dienststelle als der eigenen, in der der Beamte sonst hauptsächlich verwendet wird (Stammdienststelle), zu beurteilen ist. Ausgangspunkt für die nach § 19b Abs 1 GehG vorzunehmende Prüfung sind in dieser Fallkonstellation nur die als Überstunden außerhalb der Stammdienststelle erbrachten Dienstleistungen, auf die die oben dargelegte Judikatur entsprechend anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995120065.X03Im RIS seit
11.07.2001