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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §77a Abs1 idF 1968/126;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/23 86/12/0124 2Stammrechtssatz
Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120301.X03Im RIS seit
11.07.2001