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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1294;Rechtssatz
Der Kausalzusammenhang bei einer Gesundheitsschädigung als Folge militärischer § 2 Abs 1 KOVG ist ein Kriterium dafür, jene Ursachen von rechtlicher Bedeutung zu finden, die eine Haftung (oder sonstige Leistung) auslösen können. Solche Ursachen sind alle jene Verhaltensweisen und Ereignisse, die - nach den zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen schadenersatzrechtlichen Normen - Haftungsvoraussetzungen (oder Leistungsvoraussetzungen) sind. Führen aber mehrere Ereignisse zusammenwirkend den anspruchsauslösenden Schaden herbei, sind daher mehr als eine Bedingung für den Eintritt des Schadens kausal, ist zu prüfen, inwieweit beide Bedingungen einander gleichwertig gegenüberstehen oder die eine hinter die andere (als für die objektive Möglichkeit eines Schadenserfolges von der Art des eingetretenen nur unerheblich) zurücktritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090211.X03Im RIS seit
21.02.2002