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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §1 Abs1;Rechtssatz
Ein Aufenthaltsrecht kommt einem kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina im Fall der Erfüllung der in der Verordnung BGBl 1996/299 angeführten Voraussetzungen unmittelbar zu, ohne dass es der Zuerkennung durch behördlichen Akt im Einzelfall bedarf (Hinweis E 26.9.1996, 95/19/1021).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090257.X01Im RIS seit
02.05.2001