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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Dem bf Beamten des Exekutivdienstes wurde zur Last gelegt, er habe aus einer beschlagnahmten Suchtgiftsendung zumindest 8 g Kokain mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern; weiters habe er zweimal Kokain konsumiert. Der Beamte wurde wegen dieser Handlungen wegen § 16 Abs 1 fünfter und sechster Fall SGG und § 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Gerade in heutiger Zeit wird infolge stetig ansteigender Suchtgiftdelikte auf ein derartiges Fehlverhalten, wie es dem Beamten zur Last liegt, in der Öffentlichkeit und den Medien besonders sensibel reagiert. Es kommt aber nicht darauf an, ob und wie die Öffentlichkeit im konkreten Fall Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. In der von der belangten Behörde daran geknüpften Schlussfolgerung, der Beamte sei im Rahmen des Exekutivdienstes nicht mehr tragbar, kann daher kein Rechtsirrtum erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090212.X02Im RIS seit
19.11.2001