RS Vwgh 1999/12/15 98/12/0406

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Besteht das Anliegen eines Antragstellers nicht darin,im Rahmen des gesetzlichen Rechtsschutzinstrumentariums vor dem Verwaltungsgerichtshof seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen, sondern mit seinen Eingaben verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen, so ist der Antrag zurückzuweisen (Hinweis B VfGH vom 16. Dezember 1998, A 11/98-6, ua. Zlen; hier: außerdem Verhängung einer Mutwillensstrafe von S 5000).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120406.X01

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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