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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §35;Rechtssatz
Besteht das Anliegen eines Antragstellers nicht darin,im Rahmen des gesetzlichen Rechtsschutzinstrumentariums vor dem Verwaltungsgerichtshof seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen, sondern mit seinen Eingaben verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen, so ist der Antrag zurückzuweisen (Hinweis B VfGH vom 16. Dezember 1998, A 11/98-6, ua. Zlen; hier: außerdem Verhängung einer Mutwillensstrafe von S 5000).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120406.X01Im RIS seit
27.02.2003