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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19b Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
Was den rechtlichen Prüfungsmaßstab betrifft, ist nach § 19b Abs 1 GehG nicht auf bloß hypothetische, denkmögliche Gefahren (Hinweis E 24. Oktober 1996, 92/12/0227) abzustellen, sondern auf jene, die typischerweise jeweils mit den in Frage stehenden Dienstleistungen verbunden sind. In diesem Sinn kann man auch von einer konkreten, dh mit anderen Worten mit der jeweiligen Dienstleistung typisch verbundenen Gefahrensituation sprechen (hier: Aggressivität von Asylwerbern oder Schubhäftlingen, Ansteckungsgefahr bei Vernehmung solcher Personen, besondere Gefahrensituation verneint).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995120065.X04Im RIS seit
11.07.2001