RS Vfgh 2000/3/15 V83/96

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ASVG §31 Abs5 Z10
ASVG §344 ff
Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung gem §31 Abs5 Z10 ASVG

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Arztes auf Aufhebung der Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges bzw mangels Eingriff in die berufsrechtliche Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Soweit die angefochtene Verordnung in die durch Einzelvertrag gestalteten Rechtsverhältnisse zwischen dem Antragsteller und den Krankenversicherungsträgern eingreift, kann die in einem Streitfall über die Anwendung dieser Richtlinien zulässige Anrufung der paritätischen Schieds- und in weiterer Folge der Landesberufungskommission zu einer Entscheidung führen, im Zuge von deren weiterer Bekämpfung der Antragsteller in der Lage ist, die Frage der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung an den Verfassungsgerichtshof im Wege einer Beschwerde nach Art144 B-VG heranzutragen. Es genügt, daß die angerufene Kommission sich bei Fällung ihrer Entscheidung auf diese Verordnung zu stützen hätte. Angesichts dieser Umstände ist es auch unerheblich, daß die Landesberufungskommission keine nach Art89 iVm Art139 B-VG zur Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof berechtigte Behörde ist.

Die Verordnung läßt die aus berufsrechtlichen Gründen und aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag bestehenden Untersuchungs- und Behandlungspflichten gänzlich unberührt; sie normiert an keiner Stelle Untersuchungs- oder Behandlungsverbote, insbesondere auch nicht in §7 ff (betreffend die Aufklärungspflicht eines Vertragsarztes über eine chefärztliche Bewilligungspflicht).

Der Antragsteller ist durch die angefochtene Verordnung nicht daran gehindert, jene Untersuchungen oder Behandlungen vorzunehmen, die er, seinen - durch die angefochtene Verordnung unberührt gebliebenen - berufsrechtlichen Pflichten entsprechend als notwendig erachtet, um seine Patienten im Rahmen des Behandlungsvertrages in adäquater Weise drztlich zu versorgen.

Im Falle mit dem Krankenversicherungsträger entstehender Honorarstreitigkeiten steht es dem Antragsteller frei, in einem darüber abzuführenden Verfahren vor der paritätischen Schieds- und in weiterer Folge vor der Landesberufungskommission die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung zu behaupten bzw. diese Frage mit einer gemäß Art144 B-VG zu erhebenden Beschwerde gegen den Bescheid der Landesberufungskommission an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Entscheidungstexte

  • V 83/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.03.2000 V 83/96

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht Ärzte, Sozialversicherung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V83.1996

Dokumentnummer

JFR_09999685_96V00083_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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