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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Waren Abgaben schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich, dann schließt dies die Annahme einer Pflichtverletzung durch den zur Entrichtung der Abgaben Verpflichteten aus (Hinweis E 2.8.1995, 94/13/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130060.X03Im RIS seit
20.11.2000