RS Vwgh 1999/12/15 98/13/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1999
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Waren Abgaben schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich, dann schließt dies die Annahme einer Pflichtverletzung durch den zur Entrichtung der Abgaben Verpflichteten aus (Hinweis E 2.8.1995, 94/13/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130060.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten