RS Vwgh 1999/12/15 98/09/0208

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 93/09/0100 1(hier: § 4b AuslBG idF 1997/I/78)

Stammrechtssatz

Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090208.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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