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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Stammrechtssatz
Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090208.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017