RS Vfgh 2000/3/15 V92/99 ua

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Flächenwidmungsplan St. Veit an der Glan. Änderung vom 01.12.87

Leitsatz

Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens mangels Präjudizialität des bereits außer Kraft getretenen Flächenwidmungsplanes

Rechtssatz

Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes von St. Veit an der Glan vom 01.12.87 mangels Präjudizialität.

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan hat mit Beschlüssen vom 18.12.87, 25.11.88, 09.12.88 und 30.10.89 für den Bereich der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan einen neuen Flächenwidmungsplan beschlossen. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung erfolgte mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 07.09.90, wobei eine weitergehende Umwidmung in Bauland-Wohngebiet der im Eigentum der zu B2752/97 beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H stehenden Grundstücke (Grundstücke Nr. 1315 und 247, KG St. Donat) nicht aufsichtsbehördlich genehmigt wurde.

Die belangte Behörde hatte daher in den Verfahren B2752/97 und B2971/97 den Flächenwidmungsplan der Stadt St. Veit an der Glan vom 18.12.87, 25.11.88, 09.12.88 und 30.12.89, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 07.09.90, anzuwenden. Auch der Verfassungsgerichtshof hätte bei seiner Entscheidung über den angefochtenen Bescheid jene - später erlassene - Verordnung anzuwenden.

(Anlaßfälle: B2752/97 und B2971/97, beide B v 15.03.00, Ablehnung der Behandlung der Beschwerden).

Entscheidungstexte

  • V 92/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.03.2000 V 92/99 ua

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V92.1999

Dokumentnummer

JFR_09999685_99V00092_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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