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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens mangels Präjudizialität des bereits außer Kraft getretenen FlächenwidmungsplanesRechtssatz
Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes von St. Veit an der Glan vom 01.12.87 mangels Präjudizialität.
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan hat mit Beschlüssen vom 18.12.87, 25.11.88, 09.12.88 und 30.10.89 für den Bereich der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan einen neuen Flächenwidmungsplan beschlossen. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung erfolgte mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 07.09.90, wobei eine weitergehende Umwidmung in Bauland-Wohngebiet der im Eigentum der zu B2752/97 beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H stehenden Grundstücke (Grundstücke Nr. 1315 und 247, KG St. Donat) nicht aufsichtsbehördlich genehmigt wurde.
Die belangte Behörde hatte daher in den Verfahren B2752/97 und B2971/97 den Flächenwidmungsplan der Stadt St. Veit an der Glan vom 18.12.87, 25.11.88, 09.12.88 und 30.12.89, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 07.09.90, anzuwenden. Auch der Verfassungsgerichtshof hätte bei seiner Entscheidung über den angefochtenen Bescheid jene - später erlassene - Verordnung anzuwenden.
(Anlaßfälle: B2752/97 und B2971/97, beide B v 15.03.00, Ablehnung der Behandlung der Beschwerden).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V92.1999Dokumentnummer
JFR_09999685_99V00092_01