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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z3;Rechtssatz
Als jugendlicher Ausländer iSd § 1 Abs 1 Z 1 BHZÜV 1995 kann angesichts der Definition dieses Begriffes in § 15 Abs 1 Z 3 AuslBG, wonach ein Ausländer, der das 19.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als jugendlicher Ausländer anzusehen ist, nur ein Ausländer bis zur Vollendung des 19.Lebensjahres angesehen werden (die Frage, ob ein integrierter jugendlicher Ausländer, dessen ausländischer Schulabschluss auf Grund eines Bescheides gemäß § 75 Abs 5 und 6 SchUG, wonach dieser Schulabschluss dem Abschlusszeugnis einer österreichischen Hauptschule, vierte Klasse/achte Schulstufe, gleichgehalten wird, im Grund des § 1 Z 1 BHZÜV 1995 wie ein Ausländer, der seine Schulpflicht in Österreich beendet hat, zu behandeln ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090257.X02Im RIS seit
02.05.2001