RS Vwgh 1999/12/15 98/12/0521

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1994/550;
BDG 1979 §83 Abs4 Z2 idF 1996/375;

Rechtssatz

Grundlage und Ausgangspunkt jedes persönlichkeitsbedingten und solcherart von außenstehenden Dritten nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Werturteils über einen Beamten sind dessen dienstliche Leistungen im Beurteilungszeitraum. Auf dieser Grundlage baut grundsätzlich jede Leistungsfeststellung auf, sieht man von dem im § 83 Abs 4 letzter Satz BDG 1979 geregelten Tatbestand ab. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für einen außenstehenden Dritten nachvollziehbar ist (Hinweis E 31.März 1982, 82/09/0002, VwSlg 10697 A/1982). Es ist jedoch nicht möglich, ein nachvollziehbares und persönlichkeitsbedingtes Werturteil über dienstliche Leistungen in Bezug auf einen Beurteilungszeitraum zu erstatten, wenn der zu Beurteilende den ihm zugewiesenen Dienst nicht einmal angetreten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120521.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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