Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art7;Rechtssatz
Für Familienangehörige iSd Art 7 Assozrat Beschluss 1/80 besteht keine altersmäßige Begrenzung mit 21 Jahren (Hinweis E 27.10.1999, 97/09/0012). § 1 Abs 2 lit m AuslBG, wonach es sich bei einer Person, die das 21.Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr um ein Kind handelt, regelt einen Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich des AuslBG und vermag die Voraussetzungen des Art 7 Assozrat Beschluss 1/80 inhaltlich nicht zu ändern, ist die letztgenannte Bestimmung doch unmittelbar anwendbar und räumt dem Betroffenen subjektive Rechte ein (Hinweis E 29.9.1998, 97/09/0255).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090234.X01Im RIS seit
11.07.2001