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30/01 FinanzverfassungNorm
DBAbk Großbritannien 1970 Art2 Abs1 litb Z6;Rechtssatz
Bereits den Materialien zum KommStG 1993 ist zu entnehmen, dass die Kommunalsteuer in Zweck und Wirkungsweise der (bisherigen) Lohnsummensteuer entspricht. Gleichzeitig wird der Kreis der kommunalsteuerpflichtigen Unternehmen gegenüber jenen der Lohnsummensteuer erweitert (Hinweis Fellner, KommStG, § 1, sowie Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 6. Aufl., S 476). Bei Beurteilung, ob die Kommunalsteuer eine gleichartige Abgabe wie die Lohnsummensteuer (als deren Vorläufersteuer) ist, sind die wesentlichen Merkmale der zu vergleichenden Abgaben heranzuziehen und ist insb auf den Besteuerungsgegenstand und den Kreis der Abgabepflichtigen abzustellen. Unter Zugrundelegung dieser Systematik ist der Besteuerungsgegenstand der Kommunalsteuer (§ 1 KommStG 1993) und jener der Lohnsummensteuer (§ 25 GewStG) deckungsgleich. Beide Abgaben haben den gleichartigen Steuergegenstand, nämlich die Lohnsumme bzw den Arbeitslohn eines Kalendermonats zum Gegenstand. Der Umstand, dass der Kreis der Abgabepflichtigen durch die Einführung der Kommunalsteuer erweitert wurde, steht der Gleichartigkeit der beiden Steuern nicht entgegen, zumal auch der VfGH bei Beurteilung der - insoweit vergleichbaren - Problematik der gleichartigen Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand (§ 6 Abs 1 F-VG) keine vollständige Identität der Vergleichsmerkmale, im vorliegenden Fall der Abgabepflichtigen, fordert (Hinweis Firlinger, SWI 1994, 65ff mwH). Überdies fällt nach dem Wortlaut der Bestimmung eine Steuer, die neben oder an Stelle einer anderen Steuer erhoben wird, bereits in den sachlichen Anwendungsbereich des DBAbk, wenn diese der Vorläufersteuer ähnlich ist, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine völlige Deckungsgleichheit nicht erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130021.X02Im RIS seit
21.02.2002