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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;Rechtssatz
In der Regel sind mit jedem Karenzierungsgesuch auch private Interessen des Beamten verbunden, was sich auch daraus ergibt, dass ein Karenzurlaub nur über Antrag des Beamten gewährt werden darf (Hinweis E vom 26.Mai 1999, 97/12/0289, 0290).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120154.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.11.2008