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56/04 Sonstige öffentliche WirtschaftNorm
ArbVG §117;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung zur Fortzahlung des Entgeltes für von der Arbeitsleistung freigestellte Betriebsratsmitglieder richtet sich die Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser MUTMASSLICHE VERDIENST entspricht zunächst dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt (vgl Arb. 6653, 7166, 7363, 8604 und 10761). Auch eine MEHRARBEITSENTLOHNUNG sei bei der Berechnung dieses Entgeltes jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn Überstunden in der Zeit vor der Freistellung nicht nur vereinzelt, sondern regelmäßig geleistet worden seien, und wenn es sich aus dieser Regelmäßigkeit der Mehrarbeitsleistung ergebe, dass sie der Arbeitnehmer ohne seine Freistellung wahrscheinlich erbracht hätte (Arb 7363) (vgl E des VwGH vom 29. Juni 1988, 87/09/0237, VwSlg 12747 A/1988). Aus der Rechtsprechung zu § 117 ArbVG ergibt sich weiters, dass bei Kürzungen des Entgeltes für vom Dienst freigestellte Betriebsratsmitglieder auf den MUTMASSLICHEN VERDIENST abgestellt wird. Die Höhe des Entgeltes richtet sich also danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während dieser Zeit gearbeitet hätte. Wird in einem Betrieb zulässig unter entsprechender Lohnkürzung Kurzarbeit geleistet, reduziert sich auch der Verdienst des Betriebsratsmitglieds, denn es hätte auch im Fall der Beschäftigung weniger verdient. Hätte hingegen das Betriebsratsmitglied an seinem Arbeitsplatz Überstunden leisten müssen, sind diese zu zahlen (Urteil des OGH vom 30.November 1988, 9 Ob A 274/88, Arb 10761). Da es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch seinem Dienstverhältnis entsprechend dem Grunde nach um einen öffentlich-rechtlichen handelt, kann schon deshalb aus einer bei einem SACHBEZOGENEN INFORMATIONSGESPRÄCH erfolgten Aussage des Beschwerdeführers, er könne sich als Vorsitzender des Betriebsrates einer allgemeinen Überstundenreduzierung nicht entziehen, weder ein Verzicht auf die Fortzahlung der Überstunden im vollen Ausmaß noch ein Einverständnis bezüglich einer Kürzung der Überstunden abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120229.X02Im RIS seit
20.11.2000