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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nach § 100 DP/Stmk ist zwar der Disziplinaranwalt insofern Partei, als es um die Wahrung dienstlicher Interessen geht, daher Organpartei, auf den § 7 Abs 1 Z 3 AVG zutrifft. Die Tatsache, dass der Disziplinaranwalt durch einen STELLVERTRETER vertreten wurde, ändert nichts daran, dass er als BEVOLLMÄCHTIGTER EINER PARTEI iSd § 7 Abs 1 Z 3 AVG anzusehen war (Hinweis E 17.Dezember 1998, 98/09/0249).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090195.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010