RS Vwgh 1999/12/15 98/09/0195

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;
DP/Stmk 1974 §100;
DP/Stmk 1974 §101a;

Rechtssatz

Nach § 100 DP/Stmk ist zwar der Disziplinaranwalt insofern Partei, als es um die Wahrung dienstlicher Interessen geht, daher Organpartei, auf den § 7 Abs 1 Z 3 AVG zutrifft. Die Tatsache, dass der Disziplinaranwalt durch einen STELLVERTRETER vertreten wurde, ändert nichts daran, dass er als BEVOLLMÄCHTIGTER EINER PARTEI iSd § 7 Abs 1 Z 3 AVG anzusehen war (Hinweis E 17.Dezember 1998, 98/09/0249).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090195.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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