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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Plandokuments betreffend die Festsetzung des Areals der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig mangels direkter rechtlicher Betroffenheit der Antragsteller; keine Anwendung und keine Berücksichtigung der Flächenwidmung bei Erteilung der baurechtlichen und abfallrechtlichen BewilligungenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung Plandokument 6998 zur Gänze, in eventu die im Plandokument 6998 erfolgte Festsetzung des Areals der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig als "Sondergebiet: Anlage zur Müllverbrennung und Fernwärme".
Die Antragsteller können zwar die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes mangels Durchführung eines baubehördlichen Verfahrens in diesem nicht vorbringen. Da aber auch nach §29 Abs13 AbfallwirtschaftsG im Genehmigungsverfahren gemäß §29 AbfallwirtschaftsG bloß die bautechnischen Vorschriften der Bauordnung des jeweiligen Landes - also nicht die Flächenwidmung - anzuwenden sind, und die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan nicht zu prüfen ist, entfaltet der Flächenwidmungsplan in diesem Fall keine Wirkung.
Die Antragsteller sind daher nicht in ihrer Rechtssphäre betroffen, zumal gemäß §29 Abs13 AbfallwirtschaftsG für die gegenständliche Müllverbrennungsanlage die Flächenwidmung als Voraussetzung für die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung nicht zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abfallwirtschaft, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V226.1997Dokumentnummer
JFR_09999685_97V00226_01