RS Vwgh 1999/12/15 99/09/0160

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
61974CJ0033 Van Binsbergen VORAB;
61981CJ0062 Seco VORAB;
61989CJ0113 Rush Portuguesa VORAB;
61993CJ0043 Vander Elst VORAB;
AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im gegenständlichen Fall von der Behörde auf Grund der anzuwendenden Rechtslage zu prüfen gewesen wäre, ob der den slowakischen Dienstnehmer beschäftigende Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Luxemburg) an einem bestimmten Tag einen bestimmten slowakischen Arbeitnehmer (= Drittstaatsangehöriger) im Mitgliedstaat Luxemburg und nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt hat. Denn eine Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der GesmbH, die dem genannten Arbeitgeber einen durch den erwähnten slowakischen Arbeitnehmer ausgeführten Transportauftrag erteilt hat, aus dem Grunde, er habe die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch genommen, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt worden sei, könnte diesfalls mit Rücksicht auf die derart zu beachtende gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung Österreichs, den freien Dienstleistungsverkehr auch für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer eines entsendenden Arbeitgebers zu gewährleisten, nicht in Betracht kommen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61974J0033 Van Binsbergen VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999090160.X04

Im RIS seit

22.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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