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E1ENorm
11992E059 EGV Art59;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im gegenständlichen Fall von der Behörde auf Grund der anzuwendenden Rechtslage zu prüfen gewesen wäre, ob der den slowakischen Dienstnehmer beschäftigende Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Luxemburg) an einem bestimmten Tag einen bestimmten slowakischen Arbeitnehmer (= Drittstaatsangehöriger) im Mitgliedstaat Luxemburg und nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt hat. Denn eine Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der GesmbH, die dem genannten Arbeitgeber einen durch den erwähnten slowakischen Arbeitnehmer ausgeführten Transportauftrag erteilt hat, aus dem Grunde, er habe die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch genommen, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt worden sei, könnte diesfalls mit Rücksicht auf die derart zu beachtende gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung Österreichs, den freien Dienstleistungsverkehr auch für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer eines entsendenden Arbeitgebers zu gewährleisten, nicht in Betracht kommen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61974J0033 Van Binsbergen VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999090160.X04Im RIS seit
22.10.2002Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015