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21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1972 §93;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0189Rechtssatz
Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an den ehemaligen Geschäftsführer und Gesellschafter der abgabepflichtigen GmbH nach § 8 Abs 1 KStG 1966, die beim Geschäftsführer und Gesellschafter zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer führt, wäre nur dann zulässig, wenn hinsichtlich der von diesem an sich genommenen Sparbücher eine mit der subjektiven Absicht der Vorteilsgewährung von der Gesellschaft an den Geschäftsführer und Gesellschafter erfolgte Zuwendung erfolgt wäre. Wenn die Abgabepflichtige betont, die Entnahme der Sparbücher sei von den anderen Gesellschaftern (der Generalversammlung) der Abgabepflichtigen "weder vor noch nach der Entnahme weder ausdrücklich noch stillschweigend genehmigt" worden, vielmehr habe der Geschäftsführer unter Missbrauch seiner Verfügungsmacht die Sparbücher widerrechtlich an sich genommen (es sei auch zu keinem "Klagsverzicht" gekommen), ist festzuhalten, dass eine im Innenverhältnis die Gesellschaft schädigende Handlung eines Minderheitsgesellschafters, auch wenn dieser dabei in Ausnützung seiner Eigenschaft als Organ (Geschäftsführer) der Gesellschaft handelt, für sich allein noch keine Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtfertigt (Hinweis E 27.5.1999, 96/15/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997130188.X02Im RIS seit
03.04.2001