RS Vwgh 1999/12/15 98/09/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
67 Versorgungsrecht

Norm

ABGB §1294;
KOVG 1957 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 92/09/0038 2 (hier: Allein die Tatsache, dass der Verletzte die Granate vom Fundort nach Hause transportierte und erst dort untersuchte, wo es zur Explosion kam, reicht nicht aus, um den Versorgungstatbestand des § 2 Abs 1 erster Satz KOVG zu verneinen, weil im Beschwerdefall die militärische Gefahr des Sprengkörpers als die im überwiegenden Sinne wesentliche Bedingung zu werten war, während die Verbringung desselben an einen anderen Ort an deren Gefährlichkeit keine Veränderung bewirken konnte. Lediglich die weitere Vorgangsweise des Verletzten bis zur Explosion kann darüber Auskunft geben, ob mit einer Explosion des Sprengkörpers bei vernünftigem Verständnis hätte gerechnet werden müssen)

Stammrechtssatz

Haben zwei Bedingungen zu einer Verletzung geführt, nämlich einerseits das Herumliegen von Munition, dh der versorgungsrechtlich geschützte militärische Gefahrenbereich, anderseits das Verhalten einer anderen Person, dann ist nicht entscheidend, ob der Dritte schuldhaft im Sinne des Zivilrechtes (§ 1294 ABGB) ebenfalls eine Bedingung zum Erfolg gesetzt hat; selbst wenn der Dritte, wie die Versorgungsbehörde zweiter Instanz vermeint, leicht fahrlässig gehandelt hat, kann bei Abwägung der Bedingungen im Einzelfall dennoch der militärische Gefahrenbereich derart an Bedeutung überwiegen, daß er allein die wesentliche Bedingung und damit die Ursache im Rechtssinne darstellt. Solcherart wird durch Fahrlässigkeit eines Dritten die Rechtserheblichkeit des Gefahrenbereiches nicht ohne weiteres ausgeschlossen; ein gewisses Maß an zivilrechtlicher Schuld im Sinne des § 1294 ABGB des Dritten an dem von ihm mitverursachten Vorgang reicht nicht aus, um den Versorgungstatbestand des § 2 Abs 1 erster Satz KOVG zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090211.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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