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56/04 Sonstige öffentliche WirtschaftNorm
ArbVG §117;Rechtssatz
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Fortzahlung des Überstundenentgeltes gründet sich auf § 117 ArbVG. Dies ergibt sich eindeutig aus § 16 Abs 6 des Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer ÖSTERREICHISCHE DONAU-BETRIEBS-AKTIENGESELLSCHAFT, in welchem eine Sonderstellung für Beamte des Bundes, welche auf die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Wasserstraßendirektion angehören, insoweit normiert wird, als für diese ausdrücklich das ArbVG gilt. Davon ausgehend folgt weiters, dass der Anspruch des Beschwerdeführers als freigestellter Betriebsrat auf Fortzahlung der Überstundenvergütung nicht bloß auf Grundlage des § 16 GehG zu beurteilen ist, sondern hiefür - so wie bei Personalvertretern nach dem Personalvertretungsgesetz § 25 Abs 4 PVG (vgl E des VwGH vom 29. Juni 1988, 87/09/0237, VwSlg. 12747 A/1988) - die Fortzahlungsregelung des § 117 Abs 3 ArbVG maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120229.X01Im RIS seit
20.11.2000