RS Vfgh 2000/3/15 B1856/98

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

StGG Art5
WRG 1959 §70

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Rückübereignung von im Zuge eines Kraftwerksbaus enteigneter Grundflächen aufgrund Unterlassung entscheidungserheblicher Feststellungen; keine abschließende Regelung des Rückübereignungsanspruches im WRG 1959; verfassungskonforme Auslegung bei zweckverfehlender Enteignung geboten

Rechtssatz

Eine verfassungskonforme Auslegung des §70 Abs2 WRG 1959 führt zum Ergebnis, daß der Wasserrechtsgesetzgeber die Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht umfassend geregelt hat. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Art5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides (vgl. VfSlg. 8982/1980, 11160/1986, 11828/1988, 15096/1998).

Ausgehend von einer verfehlten Rechtsansicht hat die belangte Behörde jegliche Ermittlung unterlassen, welche Teile der enteigneten Liegenschaft für die Errichtung der Kraftwerksanlage tatsächlich beansprucht wurden und welche Teile anderweitig verwendet wurden, so für die Einräumung von Jagd- und Weiderechten. Darüber hinaus ist die Behörde eine Begründung dafür schuldig geblieben, warum eine andere Verwendung von Teilen der Liegenschaft als für die Errichtung der Kraftwerksanlage dem Enteignungszweck entsprochen hätte, wie sie im angefochtenen Bescheid annimmt.

Keine Erhebungen der belangten Behörde hinsichtlich der bezweifelten Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers; Feststellung, daß ein Einlösungsfall vorliegt, nicht durch entsprechende Sachverhaltsdarstellungen abgestützt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1856.1998

Dokumentnummer

JFR_09999685_98B01856_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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