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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Rückübereignung von im Zuge eines Kraftwerksbaus enteigneter Grundflächen aufgrund Unterlassung entscheidungserheblicher Feststellungen; keine abschließende Regelung des Rückübereignungsanspruches im WRG 1959; verfassungskonforme Auslegung bei zweckverfehlender Enteignung gebotenRechtssatz
Eine verfassungskonforme Auslegung des §70 Abs2 WRG 1959 führt zum Ergebnis, daß der Wasserrechtsgesetzgeber die Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht umfassend geregelt hat. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Art5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides (vgl. VfSlg. 8982/1980, 11160/1986, 11828/1988, 15096/1998).
Ausgehend von einer verfehlten Rechtsansicht hat die belangte Behörde jegliche Ermittlung unterlassen, welche Teile der enteigneten Liegenschaft für die Errichtung der Kraftwerksanlage tatsächlich beansprucht wurden und welche Teile anderweitig verwendet wurden, so für die Einräumung von Jagd- und Weiderechten. Darüber hinaus ist die Behörde eine Begründung dafür schuldig geblieben, warum eine andere Verwendung von Teilen der Liegenschaft als für die Errichtung der Kraftwerksanlage dem Enteignungszweck entsprochen hätte, wie sie im angefochtenen Bescheid annimmt.
Keine Erhebungen der belangten Behörde hinsichtlich der bezweifelten Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers; Feststellung, daß ein Einlösungsfall vorliegt, nicht durch entsprechende Sachverhaltsdarstellungen abgestützt.
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1856.1998Dokumentnummer
JFR_09999685_98B01856_01