RS Vwgh 1999/12/15 95/12/0066

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BezügeG Krnt 1973 §35;
B-VG Art18 Abs1;

Rechtssatz

Einerseits erscheint es ausgeschlossen, bei Beurteilung der Erforderlichkeit der tatsächlich von einem politischen Funktionär, hier einem Mitglied eines Stadtsenates - also eines Organes einer Gebietskörperschaft der untersten territorialen Ebene - wahrgenommenen Aufgaben lediglich auf die Aufgaben abzustellen, zu deren Wahrnehmung er rechtlich verpflichtet ist wie zB die Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen der Gemeindeorgane. Andererseits kann die Erforderlichkeit auch nicht entscheidend vom jeweiligen Amtsverständnis des politischen Funktionärs bestimmt sein, weil dies im Ergebnis dazu führen würde, dass wegen des dann beliebigen Inhaltes der korrespondierende Begriff der Funktionsunfähigkeit in § 35 Krnt BezügeG völlig undeterminiert wäre und damit gegen Art 18 Abs 1 B-VG verstoßen würde. Es ist daher die Erforderlichkeit nach objektiven Kriterien zu bestimmen. In diesem Sinn sind nur jene Tätigkeiten, deren persönliche Wahrnehmung auf Dauer durch den politischen Funktionär (hier Stadtrat) unter dem Gesichtspunkt des übertragenen Amtes in einer Durchschnittsbetrachtung unbedingt geboten erscheinen, maßgebend. Das wird vielfach von deren Bedeutung abhängen. So wird zB das persönliche Erscheinen des zuständigen Stadtrates bei einem Feuerwehreinsatz in einem besonderen Katastrophenfall (Großbrand) dazu zählen, nicht aber im Regelfall bei einem NORMALEN Einsatz. Ein persönliches Erscheinen bei einem NORMALEN Einsatz könnte allenfalls als erforderlich im objektiven Sinn gewertet werden, wenn das zuständige Stadtsenatsmitglied sich zB auf Grund von massiver nachweisbarer Kritik am Funktionieren der Feuerwehr unangesagt eine gewisse Zeit hindurch stichprobenartig durch sein persönliches Erscheinen bei nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Einsätzen vom Zutreffen dieser Kritik überzeugen will, um seiner Fachaufsicht nachkommen zu können. Derartige besondere Umstände des Einzelfalles, die bei solchen Aufgabenbesorgungen im Normalbereich ausnahmsweise seine persönlich wahrgenommene Tätigkeit als objektiv erforderlich erscheinen lassen, wird aber der politische Funktionär darzulegen haben (hier: iZm einem geltend gemachten Anspruch auf Ruhebezug vor Vollendung des 55.Lebensjahres).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995120066.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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