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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Im konkreten Fall lag die in Art 22A Abs 2 DBAbk Norwegen 1960 idF 1971/414 normierte Voraussetzung für den im Bescheid der österreichischen Abgabenbehörde erfolgten Ausspruch vor. (Hier: Mit dem genannten Bescheid wurde "die Rückstandsanzeige des Oslo Kemnerkontor vom 3.11.1992 ... über Abgabenschuldigkeiten des ... Abgabepflichtigen im Betrag von n.Kr. 13.721,-- anerkannt und für vollstreckbar erklärt".) Weitere, vom Abgabepflichtigen vermisste Ermittlungen etwa zur Feststellung des Sachverhaltes oder zur Prüfung der Frage, ob eine entsprechende Abgabenschuld dem DBAbk entsprach, waren nach dem Gesetz nicht geboten, zumal Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen nach Abs 6 legcit der Entscheidung durch die zuständige Beh des ersuchenden Staates vorbehalten sind. Die Annahme des Abgabepflichtigen, die Beh hätte ihm vor Anerkennung und Vollstreckbarerklärung die Möglichkeit geben müssen, Einwendungen gem dieser Bestimmung bei der zuständigen Beh Norwegens zu erheben, findet im Gesetz keine Deckung. Mit dem Vorbringen, bei sorgfältiger Erhebung des Sachverhaltes hätte der ersuchte Staat (Österreich) Grund zur Annahme haben müssen, dass die Hilfeleistung geeignet erscheine, "wesentliche Interessen" zu verletzen, wird eine Rechtswidrigkeit ebenfalls nicht dargetan, weil nicht aufgezeigt wird, inwiefern damit Österreich Grund zur Annahme hätte haben sollen, dass die Hilfeleistung geeignet erscheine, seine wesentlichen Interessen im Sinn des Abs 7 legcit zu verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130091.X01Im RIS seit
13.06.2001