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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht im Allgemeinen mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist und der Oberinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist und dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des Bescheides dennoch möglich ist (vgl die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2te Auflage, Seite 1050 f zitierte Judikatur). Letzteres ist hier der Fall.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090163.X01Im RIS seit
20.11.2000