Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk Großbritannien 1970 Art2 Abs1 litb Z6;Rechtssatz
Dem Argument, bei der Kommunalsteuer handle es sich um eine "Aufwandsteuer", weil der Personalaufwand ein Teil der betrieblichen Wertschöpfung sei, kann nicht gefolgt werden. Bereits die Gewerbesteuer war (auch in ihrer Ausprägung als Lohnsummensteuer) als reine Objektsteuer gestaltet. Steuerlich getroffen werden sollte das bestehende Besteuerungsobjekt "Gewerbebetrieb", somit auch der die Größe des Betriebes widerspiegelnde Einsatz von Arbeitskräften (Philipp, Kommentar zum GewStG; Tz 0, Rz 15). Bereits dem Gewerbesteuergesetzgeber ging es daher nicht um die Besteuerung des Personalaufwandes des Unternehmers, sondern um die Besteuerung des Steuerobjektes Gewerbebetrieb. Daran hat sich durch die an Stelle der Lohnsummenssteuer nunmehr erhobene Kommunalsteuer nichts geändert. Aus den dargelegten Gründen erstreckt sich daher der sachliche Anwendungsbereich des DBAbk Großbritannien 1970 auch auf die erst nach innerstaatlichem Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Kommunalsteuer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130021.X03Im RIS seit
21.02.2002