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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art9aLeitsatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen wegen Aussichtslosigkeit der BeschwerdeführungRechtssatz
In Anbetracht der Begünstigungen, die für Zivildienstleistende in einzelnen Bereichen bestehen, ist dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden, dem Zivildienst seit seiner Einrichtung zugrundeliegenden Prinzip, daß dieser Dienst unter anderem hinsichtlich "der Belastung und Besoldung des Zivildienstpflichtigen dem Wehrdienst so weit wie möglich zu entsprechen (hat)" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Zivildienstgesetz aus 1975, 603 BlgNR 13. GP, Seite 14), auch nach den 1994 eingetretenen Änderungen der Rechtslage kein Abbruch getan. Auch wird durch die unterschiedliche Bezahlung die durch Art9a B-VG eröffnete Möglichkeit faktisch weder vereitelt noch erschwert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B311.2000Dokumentnummer
JFR_09999685_00B00311_01