RS Vwgh 1999/12/15 95/12/0065

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19b Abs1 idF 1972/214;
PauschV Gefahrenzulage für Wachebeamte 1986 §3 idF 1989/471;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim Begriff EXEKUTIVER AUSSENDIENST im Sinn des § 3 Abs 1 der Pauschalierungsverordnung, BGBl Nr 415/1986, handelt es sich um eine Dienstleistung außerhalb des Amtsgebäudes, die ihrer Art nach polizeiliche Vollzugstätigkeit darstellt (Hinweis: E 23.Juni 1993, 92/12/0143). Da die hier zu beurteilende Tätigkeit des Beamten in einem Amtsgebäude stattfand (nämlich in der Außenstelle des Bundesasylamtes), liegt schon deshalb kein EXEKUTIVER AUSSENDIENST im Sinn des § 3 Abs 1 der Pauschalierungsverordnung, BGBl Nr 415/1986, vor. Der Umstand, dass der Beamte bei dieser Tätigkeit außerhalb des Amtsgebäudes seiner STAMMDIENSTSTELLE tätig zu werden hatte, ändert daran nichts.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995120065.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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