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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §19b Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
Beim Begriff EXEKUTIVER AUSSENDIENST im Sinn des § 3 Abs 1 der Pauschalierungsverordnung, BGBl Nr 415/1986, handelt es sich um eine Dienstleistung außerhalb des Amtsgebäudes, die ihrer Art nach polizeiliche Vollzugstätigkeit darstellt (Hinweis: E 23.Juni 1993, 92/12/0143). Da die hier zu beurteilende Tätigkeit des Beamten in einem Amtsgebäude stattfand (nämlich in der Außenstelle des Bundesasylamtes), liegt schon deshalb kein EXEKUTIVER AUSSENDIENST im Sinn des § 3 Abs 1 der Pauschalierungsverordnung, BGBl Nr 415/1986, vor. Der Umstand, dass der Beamte bei dieser Tätigkeit außerhalb des Amtsgebäudes seiner STAMMDIENSTSTELLE tätig zu werden hatte, ändert daran nichts.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995120065.X01Im RIS seit
11.07.2001