RS Vwgh 1999/12/15 97/12/0301

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §77a Abs1 idF 1968/126;
GehG 1956 §13a Abs1 impl;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/21 89/12/0177 3 (hier nur erster Satz; hier betreffend § 77a Abs 1 DGO Graz idF LGBl 1968/126)

Stammrechtssatz

Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht bzw. ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen; wesentlich ist vielmehr, ob auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen. Selbst unter Berücksichtigung des verhältnismäßig hohen Abfertigungsbetrages ist die Auffassung der belBeh, daß es sich bei der Höhe des Übergenusses (ca. S 18.000,--) nicht bloß um eine geringfügige Differenz gehandelt habe, daß also der Beamte objektiv betrachtet Zweifel hätte haben müssen, nicht als rechtswidrig zu bezeichnen (Hinweis E 22.1.1987, 86/12/0293).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120301.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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