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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §77a Abs1 idF 1968/126;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/21 89/12/0177 3 (hier nur erster Satz; hier betreffend § 77a Abs 1 DGO Graz idF LGBl 1968/126)Stammrechtssatz
Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht bzw. ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen; wesentlich ist vielmehr, ob auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen. Selbst unter Berücksichtigung des verhältnismäßig hohen Abfertigungsbetrages ist die Auffassung der belBeh, daß es sich bei der Höhe des Übergenusses (ca. S 18.000,--) nicht bloß um eine geringfügige Differenz gehandelt habe, daß also der Beamte objektiv betrachtet Zweifel hätte haben müssen, nicht als rechtswidrig zu bezeichnen (Hinweis E 22.1.1987, 86/12/0293).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120301.X02Im RIS seit
11.07.2001