Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung, die eine Behörde als Dienstbehörde im Einvernehmen (mit Zustimmung) einer anderen Behörde (im Folgenden zustimmungsberechtigte Stelle) zu treffen hat, nur der Dienstbehörde zuzurechnen. Die erforderliche Zustimmung einer anderen Stelle stellt für die betreffende Entscheidung der Dienstbehörde lediglich ein Tatbestandserfordernis dar (Hinweis E vom 26.Mai 1999, 97/12/0289, 0290). Wird das nach dem Gesetz erforderliche Einvernehmen (die erforderliche Zustimmung) nicht erteilt, kann die Dienstbehörde die zustimmungspflichtige Maßnahme nicht rechtmäßig verfügen (hier betreffend Anrechnung der Karenzurlaubszeit gemäß § 75 Abs 3 BDG 1979 in der Fassung vor der 1. BDG-Novelle 1997).
Schlagworte
Zustimmungserfordernis EinvernehmenserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120154.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.11.2008