RS Vwgh 1999/12/15 99/12/0154

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung, die eine Behörde als Dienstbehörde im Einvernehmen (mit Zustimmung) einer anderen Behörde (im Folgenden zustimmungsberechtigte Stelle) zu treffen hat, nur der Dienstbehörde zuzurechnen. Die erforderliche Zustimmung einer anderen Stelle stellt für die betreffende Entscheidung der Dienstbehörde lediglich ein Tatbestandserfordernis dar (Hinweis E vom 26.Mai 1999, 97/12/0289, 0290). Wird das nach dem Gesetz erforderliche Einvernehmen (die erforderliche Zustimmung) nicht erteilt, kann die Dienstbehörde die zustimmungspflichtige Maßnahme nicht rechtmäßig verfügen (hier betreffend Anrechnung der Karenzurlaubszeit gemäß § 75 Abs 3 BDG 1979 in der Fassung vor der 1. BDG-Novelle 1997).

Schlagworte

Zustimmungserfordernis Einvernehmenserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120154.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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