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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/14 95/12/0051 1 (hier betreffend Verwendungsabgeltung nach der DGO Graz)Stammrechtssatz
Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Vergleichsüberlegungen können keine günstigere rechtliche Wertung herbeiführen, weil, selbst wenn das Vorbringen des Beamten zutreffen sollte, aus einem möglicherweise unrechtmäßigen Verhalten der Behörde in einem anderen Fall kein Recht abzuleiten ist (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80, VwSlg 10390 A/1981; hier betreffend Abgeltung von Mehrleistungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120186.X05Im RIS seit
16.05.2001