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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit allein kann kein Grund zur Annahme seiner Befangenheit abgeleitet werden (Hinweis E 13.Dezember 1954, 411, 412/53). Den Organwaltern ist vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (Hinweis E 23. September 1981, 2493/79, VwSlg 10549 A/1981).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090195.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010